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Seeordnung

Regeln:

Der Erlaubnisschein berechtigt zum Fischen im Grubersee.
Dies ist nur Personen gestattet, die im berechtigen Besitz eines staatlichen Fischereischeines und eines auf ihren Namen lautenden Erlaubnisscheines  sind.

Es darf nur mit 2 Handangeln mit je einer Anbissstelle geangelt werden.
Beim Verlassen der Angelstelle sind die Handangeln aus dem Wasser zu nehmen.
Hältern von Fischen zu Demonstrationszwecken ist verboten.

>>> Abhakmatten mit Füße sind Pflicht  (sog. Cradle)

Fischen in ausgewiesenen Schonbezirken ist verboten!

Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu halten und sauber zu verlassen. Das Anlegen von  Feuerstellen ist verboten.

Je Fangtag dürfen nur zwei Karpfen und zwei Raubfische (Waller, Zander, Aal, Barsch oder Hecht) gefangen bzw.
gehältert und mitgenommen werden. Alle anderen Fischarten unterliegen keiner Fangmeldebeschränkung.

Es müssen zurückgesetzt werden:

 

  • Karpfen  unter 35 cm und über 50 cm
  • Waller unter 100 cm und über 120 cm
  • Hecht unter 65 cm und über 80 cm
  • Zander unter 65 cm und über 80 cm
  • Graskarpfen unter 60 cm und über 75 cm
  • Aal unter 60 cm
  • Schleie unter 35 cm


Diese  Fische müssen ebenso wie in der gesetzlichen Schonzeit oder außerhalb der vereinbarten Fangzeit sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden.

Abhakmatte und Desinfizierungs-Spray ist Pflicht für untermaßige sowie auch für maßige Fische.

Das Hältern von Fischen ist verboten; Ausnahme: Köderfische


Es darf nur ein gummierter Setzkescher für Köderfische benutzt werden


Das Ausbringen von Futter und Angelködern ist auch mit dem Boot gestattet. Das An- und Beifüttern ist zur Sicherung
der Gewässerqualität nur in eingeschränktem Umfang während des Angelns gestattet.

Gefischt werden darf nur vom Ufer aus.

Erlaubt ist das Angeln/Überspannen zum gegenüberliegenden Ufer nur unter besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Angler am See


Der Anweisung der Kontrollorgane ist unbedingt Folge zu leisten.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Bayern (BayFig) und des Tierschutzgesetzes sind einzuhalten.

Mindesmaße, Schonzeiten und sonstige Bestimmungen richten sich nach der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG) vom 10.10.2008 zuletzt geändert am 25.02.2010.

Bei Verstoß gegen die allgemeine Seeordnung oder die gesetzlichen Vorschriften ist die ordentlich
Kündigung des Erlaubnisscheines ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung kann mündlich erfolgen.
Für diesen Fall hat der Angler sofort das Fischen einzustellen und seinen Erlaubnisschein herauszugeben sowie
sich vom Grubersee zu entfernen. Schadenersatzforderungen wegen ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, gleichgültig ob berechtigt oder nicht, sind ausgeschlossen.

Durch die Unterschrift des Erlaubnisscheines durch den Inhaber oder dessen Stellvertreters erkennt dieser
die allgemeine Seeordnung an.

Nach Beendigung des Angelns sind kapitale Fänge zu melden, Länge, Gewicht, eventuell Foto.